Seit dem 1. Juli 2026 gilt die zweite Stufe der Reform des EU-Designrechts. Nachdem die erste Stufe schon am 1. Mai 2025 Begriffe und Gebühren modernisiert hatte, betreffen die neuen Regeln vor allem das Verfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): wie ein Design dargestellt werden darf, wie mit dem Amt kommuniziert wird und wie Nichtigkeitsverfahren ablaufen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Keine starre Grenze von sieben Ansichten mehr: Ein Design kann mit so vielen Ansichten gezeigt werden, wie für das Verständnis nötig ist.
  • Neue Darstellungsformen: Neben statischen Abbildungen sind dynamische und animierte Darstellungen möglich – wichtig für Benutzeroberflächen, Animationen und Produkte mit beweglichen Teilen.
  • Elektronische Kommunikation: Der Austausch mit dem EUIPO läuft grundsätzlich elektronisch.
  • Fristverlängerungen nur noch mit Begründung: Wer mehr Zeit braucht, muss das künftig nachvollziehbar darlegen.
  • Strengere Nichtigkeitsverfahren: Anträge müssen von Anfang an begründet und mit Nachweisen belegt sein. Das Verfahren wird dem der Unionsmarke angeglichen.
Designatelier mit Produktprototypen und Entwürfen

Praxisbeispiele: Wen die Reform betrifft

Beispiel Software: Ein Hersteller von Steuerungssoftware für Industrieanlagen hat eine besonders übersichtliche Bedienoberfläche entwickelt, deren Menüs beim Antippen aufklappen. Bisher ließ sich diese Bewegung nur über eine Folge von Einzelbildern andeuten. Heute kann die Animation selbst als Design gezeigt werden – der Schutzgegenstand wird klarer, ein späterer Streit über den Schutzumfang wird einfacher.

Beispiel Konsumgüter: Ein Möbelhersteller meldet eine Stuhlserie an. Statt sich auf sieben Ansichten zu beschränken, kann er Details wie die Verbindung von Sitz und Gestell gesondert zeigen. Das hilft, wenn ein Wettbewerber später nur einzelne Merkmale übernimmt.

Beispiel Nichtigkeitsangriff: Wer ein fremdes Design angreifen will, weil es schon vor der Anmeldung auf einer Messe zu sehen war, muss Fotos, Kataloge oder Rechnungen bereits mit dem Antrag vorlegen. Nachschieben wird schwieriger. Beweise sollten deshalb schon gesichert sein, bevor das Verfahren beginnt.

Was wir Unternehmen jetzt empfehlen

  • Laufende und geplante Designanmeldungen auf die neuen Darstellungsmöglichkeiten prüfen.
  • Für digitale Produkte (Apps, Displays, Icons) gezielt Designschutz erwägen.
  • Interne Unterlagen zu Entwurfsdatum, Erstveröffentlichung und Messeauftritten sauber archivieren.
  • Bei laufenden Verfahren die Übergangsregeln prüfen lassen.

Mehr zum Schutz von Produktgestaltungen finden Sie auf unserer Seite zum Designrecht.

Sie möchten ein Design schützen oder angreifen?

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Stand: November 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.