Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat mit Entscheidung vom 21. Oktober 2026 den Überprüfungsantrag R 0007/25 einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Partei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen kann, wenn während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ein weiterer Beteiligter interveniert und die verbleibende Zeit für eine Stellungnahme als zu kurz angesehen wird.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mit einem uneingeschränkten Recht gleichzusetzen ist, auf jeden einzelnen Schriftsatz der Gegenseite gesondert antworten zu können. Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffene Entscheidung auf Gründen oder Beweismitteln beruht, zu denen sich die betroffene Partei nicht ausreichend äußern konnte, und ob dieser Umstand für das Ergebnis des Verfahrens relevant war.

Hintergrund: Überprüfungsantrag nach einer Intervention

Dem Verfahren lag die Beschwerdesache T 1841/23 zugrunde. Sie betraf ein europäisches Patent für ein Verfahren zur Verwaltung zusammengehöriger Kommunikationssitzungen. Während des Beschwerdeverfahrens war ein weiterer Beteiligter interveniert. Die Patentinhaberin beanstandete insbesondere, dass ihr für die Reaktion auf die Intervention nur eine kurze Frist eingeräumt worden sei und sie dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Patentinhaberin hatte eine Verlängerung beziehungsweise Verschiebung der Verfahrensschritte beantragt. Die Beschwerdekammer hielt jedoch an ihrem Zeitplan fest. In der anschließenden mündlichen Verhandlung kam sie zu dem Ergebnis, dass ein Patentanspruch unzulässig über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausging. Auch die anhängigen Hilfsanträge wurden aus diesem Grund als nicht gewährbar beurteilt.

Mit ihrem Überprüfungsantrag machte die Patentinhaberin eine grundlegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 112a Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geltend.

Kein allgemeines Recht auf Erwiderung zu jedem Schriftsatz

Die Große Beschwerdekammer stellte klar, dass Artikel 113 Absatz 1 EPÜ das Recht gewährleistet, zu den Gründen und Beweismitteln gehört zu werden, auf die eine Entscheidung gestützt wird. Daraus folgt jedoch kein abstrakter Anspruch darauf, auf jede Eingabe eines anderen Beteiligten unabhängig von ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen auf das Verfahren nochmals gesondert antworten zu dürfen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer Intervention kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:

  • Die Intervention führt einen neuen Einspruchsgrund oder neue Beweismittel ein.
  • Dieser neue Grund oder diese neuen Beweismittel führen für sich genommen zum Widerruf des Patents.
  • Der Patentinhaber hatte keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Wer eine Überprüfung wegen einer solchen Gehörsverletzung beantragt, muss den behaupteten Verfahrensmangel konkret darlegen. Dazu gehört insbesondere, genau zu benennen, welchen Vortrag oder welche Beweismittel die Partei nicht mehr einbringen konnte und weshalb dies den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können.

Warum der Überprüfungsantrag scheiterte

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer hatte die Patentinhaberin nicht ausreichend konkretisiert, welche zusätzlichen Argumente oder Beweismittel sie bei einer längeren Reaktionsfrist vorgebracht hätte. Ebenso wenig erklärte sie nachvollziehbar, wie dieser zusätzliche Vortrag das Ergebnis hätte verändern können.

Hinzu kam, dass sich die maßgebliche Beanstandung wegen unzulässiger Erweiterung bereits aus der vorherigen Verfahrensführung ergab. Die Patentinhaberin hatte mehrfach Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, unter anderem schriftlich und in der mündlichen Verhandlung. Die Große Beschwerdekammer sah daher keine kausale Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Überprüfung der Entscheidung rechtfertigen konnte.

Auch den Einwand, die Beschwerdekammer habe sich bereits vor der mündlichen Verhandlung endgültig festgelegt, ließ die Große Beschwerdekammer nicht gelten. Dass eine Kammer nach Anhörung der Beteiligten zu demselben Ergebnis gelangt wie in ihrer vorläufigen Einschätzung, belegt für sich genommen keine Vorfestlegung. Eine vorläufige Einschätzung soll den Parteien gerade ermöglichen, ihre Argumente gezielt vorzubereiten und vorzutragen.

Die Große Beschwerdekammer wies den Überprüfungsantrag deshalb als offensichtlich unbegründet zurück.

Praktische Bedeutung für Patentinhaber und Verfahrensvertreter

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und frühzeitigen Verfahrensstrategie in europäischen Patentstreitigkeiten. Wer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen möchte, sollte nicht allein auf eine aus seiner Sicht zu kurze Frist oder eine ungünstige Verfahrensentscheidung verweisen.

Vielmehr empfiehlt es sich, den beanstandeten Verfahrensschritt zeitnah und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei sollte konkret festgehalten werden, welcher entscheidungserhebliche Vortrag nicht möglich war, welche Beweismittel nicht vorgelegt werden konnten und weshalb diese Informationen für die Entscheidung relevant gewesen wären.

Soweit die Verfahrensordnung es verlangt, sollten Einwände gegen eine behauptete Verfahrensverletzung bereits während des laufenden Verfahrens ausdrücklich erhoben werden. Auch Anträge auf Fristverlängerung oder Vertagung sollten möglichst konkret begründet werden. Dabei ist zwischen einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Verfahrensablauf und einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu unterscheiden.

Für Unternehmen und Patentinhaber ist die Entscheidung zudem ein Hinweis darauf, dass parallele Verfahren vor dem EPA und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) sorgfältig aufeinander abgestimmt werden sollten. Unterschiedliche Verfahrensziele und Fristen können den Handlungsspielraum beeinflussen. Sie ersetzen jedoch nicht die Pflicht, einen behaupteten Gehörsverstoß anhand des konkreten Verfahrens und seiner möglichen Auswirkungen auf die Entscheidung darzulegen.

Mit der Entscheidung R 0007/25 verdeutlicht die Große Beschwerdekammer des EPA die Anforderungen an einen erfolgreichen Überprüfungsantrag wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht jede kurze Stellungnahmefrist und nicht jede zurückgewiesene Verfahrensrüge begründet einen solchen Verstoß. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Möglichkeit zur Stellungnahme, die Entscheidungsrelevanz des beanstandeten Punkts und eine substantiierte Darlegung, wie der behauptete Mangel den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte.

Entscheidung: Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, 21. Oktober 2026, R 0007/25, ECLI:EP:BA:2026.20261021.

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